
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGB für die Fremdenführer iolo Williams
1. Geltung
1.1. Diese AGB gelten im Verhältnis zwischen dem Fremdenführer (in Folge: FF) und
dem Auftraggeber (in Folge: AG).
1.2. Diese AGB gelten gegenüber AG, die Unternehmer sind, uneingeschränkt. Ist der
AG Verbraucher im Sinne von § 1 Abs 1 Konsumentenschutzgesetz, gelten die
AGB insoweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.3. Wenn der AG die Leistungen des AG nicht für sich selbst, sondern für dritte
Personen (in Folge: Teilnehmer) bucht, gilt 1.1. In diesem Fall verpflichtet sich
der AG dazu, die Teilnehmer zur Einhaltung der sie betreffenden Punkte der AGB
anzuleiten.
2. Vertragsschluss
2.1. Eine Buchungsanfrage an den FF kann per E-Mail, Webformular, Telefon oder
Post erfolgen. Nach Empfang der Anfrage erhält der AG eine schriftliche
Auftragsbestätigung, die vom AG zu unterfertigen ist oder online als verbindlicher
Auftrag zu bestätigen ist. Dadurch kommt der Vertrag zustande.
2.2. Handelt es sich beim AG um einen Verbraucher und erfolgt die Buchungsanfrage
per Webformular, erklärt der AG hiermit, die dort erteilten Informationen gemäß
Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG), insbesondere in §§ 4 und 8 FAGG,
zur Kenntnis genommen zu haben.
3. Leistungsinhalt/Einschränkung der Leistung
3.1. Der Inhalt der vom FF geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der schriftlichen
Auftragsbestätigung, die dieser an den AG gesendet oder übergeben hat.
3.2. Mangels einer solchen ausdrücklichen Vereinbarung übernimmt es der FF, mit
dem AG, einem vom AG Bevollmächtigten oder den Teilnehmern vor Ort den
Inhalt der Fremdenführung zu vereinbaren.
3.3. Wurden keine bestimmten Leistungen vereinbart, wird der FF nach eigenem
Ermessen den Inhalt der Leistungen innerhalb eines vereinbarten zeitlichen,
örtlichen und inhaltlichen Rahmens bestimmen.
3.4. Soweit der FF im Rahmen seiner Leistungen urheberrechtlich geschützte Werke
präsentiert oder Titel verwendet, verpflichtet sich der AG, diese sich daraus
ergebenden Rechte nicht zu verletzen.
3.5. Der FF ist berechtigt, einzelne Teilnehmer von seinen Leistungen ausschließen,
die Führung abzusagen oder abzubrechen, wenn die Leistungserbringung für den
FF, etwa wegen einem Verhalten von Teilnehmern oder übermäßigen
Alkoholkonsum unzumutbar ist.
3.6. Aufgrund höherer Gefahr oder wetterbedingt (zB Blitzeis, Hochwasser, Sturm-
oder Wetterwarnungen) kann der FF die Leistungen einschränken, nach eigenem
Ermessen abändern oder ganz absagen.
4. Entgelt
4.1. Das für die Erbringung der Leistungen unter Punkt 3. geschuldete Entgelt ergibt
sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung.
4.2. Wurde keine ausdrückliche Entgeltregelung getroffen, so gilt ein angemessenes
Entgelt als vereinbart. Als angemessenes Entgelt gilt für Leistungen in
Oberösterreich im Zweifel jenes üblicherweise von Wiener Fremdenführern
verrechnete Entgelt, welches der Verein der Wiener Fremdenführer jährlich im
Zuge seiner von ihm unter seinen Mitgliedern vorgenommenen Erhebung
veröffentlicht.
4.3. Der FF ist berechtigt, sein Entgelt im Vorhinein nach Zusendung der schriftlichen
Auftragsbestätigung in Rechnung zu stellen und seine Leistungen von der
Bezahlung der Rechnung abhängig zu machen. Ansonsten ist das Entgelt
jedenfalls nach Ende der Führung fällig und mangels anderer Vereinbarung bar
und ohne Abzug zu bezahlen.
4.4. Das vereinbarte Entgelt ist netto zu verstehen. Ist der FF umsatzsteuerpflichtig,
so hat er dies dem AG im Rahmen der Auftragsbestätigung mitzuteilen. Im Falle
einer Umsatzsteuerpflicht des FF hat der AG das vereinbarte Entgelt netto
zuzüglich Umsatzsteuer zu bezahlen, sofern nicht aufgrund
innergemeinschaftlicher Ausnahmeregelungen anderes gilt.
4.5. Ist der FF Kleinunternehmer im Sinne von § 6 Abs 1 Z 27 Umsatzsteuergesetz, so
hat er dies dem AG im Rahmen der Auftragsbestätigung ebenfalls mitzuteilen.
4.6. Unterbleibt die Leistung aus Gründen, die unter 3.5., 3.6. oder 6.1. bis 2. fallen,
berührt dies die Höhe des vereinbarten Entgelts nicht.
5. Stornobedingungen
5.1. Der AG hat dem FF keine Stornogebühr zu bezahlen, wenn eine schriftliche
Mitteilung über die Stornierung bis spätestens 7. Tage vor dem vereinbarten
Termin beim FF einlangt.
5.2. Storniert der AG zwischen 7 und 1 Tagen vor dem vereinbarten Termin, so ist als
Stornogebühr die Hälfte des vereinbarten Entgelts zu bezahlen.
5.3. Storniert der AG weniger als 1 Tage vor dem vereinbarten Führungstermin, so ist
das volle vereinbarte Entgelt zu bezahlen.
5.4. Stornierungstag und vereinbarter Leistungstag zählen für die Fristberechnung
dazu. Maßgeblich für die Berechnung der Frist ist stets der Zugang der
Stornierung beim FF.
5.5. Die Stornogebühren sind pauschalierte Pönalbeträge, die unabhängig von
Verschulden oder einem tatsächlich eingetretenen Schaden zu bezahlen sind.
5.6. Die Stornogebühr ist gesondert für jede einzelne abgesagte Führung zu
entrichten.
5.7. Der FF ist berechtigt, die vereinbarte Leistung bis spätestens 1 Tage vor dem
vereinbarten Termin zu stornieren, insbesondere wenn eine
Mindestteilnehmerzahl von 10 Teilnehmern nicht erreicht wird.
6. Zeitplaneinhaltung
6.1. Im Falle einer Verspätung des AGs oder der Teilnehmer sind der AG oder sein
Bevollmächtigter verpflichtet, den FF umgehend über die voraussichtliche Dauer
der Verspätung zu informieren, insbesondere wenn die Dauer voraussichtlich 30
Minuten übersteigen wird. Die Wartezeit des FF wird in die Führungsdauer
eingerechnet.
6.2. Erfolgt bis 60 Minuten nach dem vereinbarten Führungsbeginn keine Information
gemäß Punkt 6.1., ist der FF nicht verpflichtet, weiter zu warten. Der FF ist von
seiner Leistungspflicht befreit und sein Entgeltanspruch besteht in diesem Fall in
voller Höhe.
6.3. Der AG und die Teilnehmer sind verpflichtet, ihrerseits zumindest 60 Minuten auf
den FF im Falle von dessen Verspätung zu warten. Der AG ist verpflichtet, die
Teilnehmer über diese Wartepflicht zu informieren.
6.4. Der AG oder ein von ihm Bevollmächtigter wird die Teilnehmer anweisen, die
zeitlichen (zB Rückkehrzeiten,…) und organisatorischen Angaben (zB Ablegen von
gefährlichen Gegenständen, Regenschirmen, Zusammenbleiben der Gruppe,
Einhaltung der öffentlichen Ordnung und Hausordnungen, Mitführen von
Ausweisen, Vermeidung von Gefahrenstellen…) des FF einzuhalten.
7. Vertretung und Vollmacht
7.1. Der FF ist berechtigt, im Falle einer unvermeidbaren Verhinderung einen fachlich
geeigneten und befugten Ersatz zu vermitteln. Darüber sind der AG oder die
Teilnehmer umgehend zu informieren.
7.2. Der FF ist berechtigt, Teile der geplanten Führung an andere Personen
weiterzuvergeben (zB Museum, Gärten, Zoo etc) und hat Vollmacht, auf
Rechnung des AG und in dessen Namen auch Eintritte, Fahrten, Verköstigungen,
Vorführungen, Darbietungen oder sonstige Veranstaltungen zu arrangieren und
zu buchen.
8. Haftung
8.1. Der FF wird vor Beginn der Führung den Inhalt und den Ablauf dieser erklären.
Sollte der AG oder ein Teilnehmer der Führung Bedenken haben, dass sie an der
Führung oder Teilen von dieser etwa aufgrund persönlicher Einschränkungen
nicht oder nur eingeschränkt teilnehmen können oder wollen, haben diese den FF
umgehend zu informieren. Die Beurteilung, ob der AG oder die Teilnehmer an
einer Führung aufgrund ihrer eigenen (körperlichen) Verfassung in der Lage sind,
obliegt jedem AG und Teilnehmer selbst. Der AG erklärt mit Vertragsschluss, die
geplante Route für die Führung eigenständig und ohne physische Hilfe des FF
bewältigen zu können bzw erklärt, dass die von ihm vermittelten Teilnehmer
dazu fähig sind.
8.2. Der FF ist kein Sportinstruktor. Insbesondere, wenn die Führung unter
Zuhilfenahme von Fahrzeugen (Fahrräder, Segways oder Ähnliches) oder anderer
Sportgeräte erfolgt, erklärt der AG, dass er und die von ihm vermittelten
Teilnehmer diese Geräte nach kurzer Einweisung des FF hinreichend bedienen
können.
8.3. Eine Haftung des FF für Schäden des AGs oder Teilnehmern, die aus einer
Konsumation von Lebensmitteln oder Getränken während der Führung resultieren
(insbesondere bei Teilnahme an Verkostungen oder Ähnlichem), ist
ausgeschlossen.
8.4. Der FF haftet nicht für eine (teilweise) Vereitelung oder ungeplante
Unterbrechung oder Verzögerung der Führung, wenn der Grund dafür nicht in
seiner Sphäre liegt (Wetter, überraschende Bauarbeiten,…). Der FF ist berechtigt,
die Führung abzubrechen oder abzusagen, wenn eine sichere Durchführung oder
Beendigung der Führung aus seiner Sicht vernünftigerweise nicht möglich ist.
8.5. Die Gefahr, dass sich eine etwaige Weiterreise nach der Führung verspätet, liegt
ausschließlich beim AG und bei den Teilnehmern. Eine Haftung des FF für etwaige
daraus resultierende Schäden ist ausgeschlossen, soweit den FF kein Verschulden
trifft.
8.6. Der FF ist nicht Veranstalter einer Reise im Sinne von § 31b KSchG.
8.7. Der AG und die Teilnehmer werden die Bestimmungen des Urheberrechts bei den
Führungen beachten. Gezielte Film- und Tonaufnahmen des FF während der
Führungen sind ohne Einwilligung des FF untersagt.
9. Schlussbestimmungen
9.1. Erfüllungsort des Vertrages ist der Ort an dem die Führung durchgeführt werden
soll.
9.2. Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit
diesem ist der Sitz des FF.
9.3. Es wird ausdrücklich die Anwendung österreichischen Rechts vereinbart.